Mietkostennachzahlung für Hartz IV-Haushalte. Jetzt Überprüfungsantrag für Kosten der Unterkunft stellen!

Leistungsbescheide zu Mietkosten im Rheinisch-Bergischen Kreis häufig rechtswidrig. Einspruch erheben!

 

Rückwirkend ab 1.1.2011 (20,00 bis 30,00 Euro pro Monat). Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 16.5.2012 entschieden, dass die Wohnflächenberechnung in NRW falsch ist. Den Hartz IV-Haushalten steht danach mehr zu, als das Jobcenter im Rheinisch -Bergischer Kreis bisher bezahlt und genehmigt hat. Antrag auf Nachzahlung beim Jobcenter stellen!     
Wir fordern deshalb alle auf, die Kürzungen oder Sanktionen bei den Kosten der Unterkunft (KdU) hinnehmen mussten, einen Überprüfungantrag nach §44 SGB X zu stellen. Dieser Antrag führt zu einer Nachzahlung der vorenthaltenen Mietkosten seit 1.1.2012.

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 16.05.2012 (AZ: B 4 AS 109/11 R) bestätigt, dass für die Festsetzung der Angemessenheit bei den Unterkunftskosten die Wohnraumnutzungsbestimmungen (WNB-Richtlinien) NRW maßgeblich sind. Danach war und ist bei Einpersonenhaushalten eine Wohnungsgröße von 50 m² angemessen; für jede weitere Person sind 15 m² anzusetzen.
Durch die Entscheidung des BSG ist somit klargestellt worden, dass die Begrenzung der KdU ausgehend von weniger als 50 m², wie dies vom Jobcenter im Rheinisch-Bergischen Kreis praktiziert wurde, rechtswidrig war und ist. Daher sind sämtliche seit dem 01.01.2012 erteilten Leistungsbescheide, die die Kosten der Unterkunft betreffen zu überprüfen und die zu Unrecht gekürzten Beträge auszuzahlen. Dies betrifft sowohl die evtl. Kürzungen bei der Netto-Kaltmiete, als auch bei den Nebenkosten und den Heizkosten. 

 

Wer rückwirkend Nachzahlung haben will, muss jetzt handeln!


Wurde im HartzIV-Leistungsbezug die Kosten der Miete in zu geringer Höhe berücksichtigt, sollte ein Überprüfungsantrag gestellt werden (§ 40 Abs. 1 S.1 SGBII, § 40 Abs. 1 und § 4 SGB X). Auch wenn mit einem solchen Antrag der komplette Zeitraum überprüft werden kann, müsse vorenthaltene SGB II und  SGB XII-Leistungen nur noch bis Januar 2012 rückwirkend erstattet werden.
Das gilt aber nur für diejenigen, die ihren Überprüfungsantrag noch im Jahr 2013 stellen.

Die Jobcenter im Rheinisch-Bergischen Kreis haben in den letzten Monaten viele Leistungsbescheide selbst überprüft und von sich aus Anpassungen gemacht. Allerdings wurden nicht alle Bescheide geprüft. Wenn sie also der Meinung sind, dass sie nicht genug Leistungen für Mietkosten erhalten, stellen sie ruhig einen Überprüfungsantrag. Dieses kann ihnen nicht negativ ausgelegt werden.  

 

Hier der Überprüfungsantrag für den Jobcenter Rheinisch-Bergischer Kreis zum Download.

 

Weitere Infos bei der kostenlosen Bürgersprechstunde für soziale Fragen.